Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide gemeinsam.
Der Vorstand darf nur bis zu einer Höhe von 500,00 EUR allein verfügen. Für darüber hinausgehende Verfügungen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.