Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Weitere Personen bis zu insgesamt sieben Mitgliedern können in den Vorstand gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.