Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, darunter der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.