| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den geschäftsführenden Vorstand (Geschäftsführer) vertreten.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist, ausgenommen der Beschränkungen, alleinvertretungsberechtigt.
Für die nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte wird dem geschäftsführenden Vorstand die Alleinvertretungsbefugnis entzogen. In diesen Angelegenheiten bedarf es der gemeinsamen Vertretung des geschäftsführenden Vorstandes (Geschäftsführer) mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
a) Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB sowie Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG sowie das Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen
b) Sitzverlegungen und Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen desselben
c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen
d) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen
e) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen
f) Investitionsmaßnahmen, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000,00 EUR übersteigen
g) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, die im Einzelfall eine monatliche Verpflichtung von 1.000,00 EUR übersteigen
h) Veränderungen der Mitarbeiterzahl von mehr als 10 % pro Monat
i) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie die Inanspruchnahme von Krediten, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000,00 EUR überschreiten
j) Gewährung von Sicherheiten jeglicher Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten. Ausgenommen davon sind Kredite an Arbeitnehmer des Vereins, die im Einzelfall einen Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschreiten.
k) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitglieds des Vorstandes
l) Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen
m) Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins. |