Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Werten über 500,00 EUR (außer laufende Kosten/Gehaltszahlungen) muss der Vorstand seine Einwilligung durch Beschluss geben.