Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, mindestens einem und höchstens 3 Vizepräsidenten und Schatzmeister). Außergerichtlich wird der Verein durch jedes Präsidiumsmitglied allein vertreten. Gerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten.