Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch den ersten Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, als dass bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 EUR und bei Dienstverträgen die Zustimmung des Vereinsausschusses, bei Grundstücksverträgen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.