| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er leitet den ideellen Bereich, die Zweckbetriebe, hat die Aufsicht wahrzunehmen.
Zur Vornahme nachfolgender Handlungen gemäß a) bis m) bedarf es der vorherigen Zustimmung des vertretungsberechtigten Vorstandes. Diese Geschäfte sind dem Alleinvertretungsrecht des hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandes entzogen. a) Strukturveränderungen, wie z. B.
1) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen
2) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen
3) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen desselben
4) Umstrukturierungen in andere Rechtsformen
5) Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen
6) die Übernahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen b) Personalrechtliche Entscheidungen (Einstellung, Abmahnung, Entlassung) von leitenden Angestellten, Verwandten und Verschwägerten des Geschaftsfuhrenden Vorstandes und von Vorstandsmitgliedern im Verantwortungsbereich
c) Erwerb, Veräußerungen, Belastung von Grundstücken und grundstucksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen
d) Investitionen, die nicht im Wirtschaftsplan stehen und im Einzelnen einen Betrag in Höhe von 10 TEUR/pro Jahr übersteigen, e) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, die im Einzelfall eine monatliche Verpflichtung in Höhe von 2.500,00 EUR übersteigen bzw. langfristig, über 3 Jahre sind
f) Aktive Veränderungen der Anzahl der Mitarbeitenden (Reduzierung oder Erhöhung) von mehr als 10 % pro Monat bezogen auf die Betriebe
g) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie die Inanspruchnahme von Krediten, die im Einzelfall einen Betrag in Höhe von 20 TEUR überschreiten,
h) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, i) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder verschwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes und seinen leitenden Mitarbeitenden,
i) Vergabe von Prüfungsauftragen des Vereins,
k) Bankgeschäfte über 20 TEUR im Einzelfall, außer die monatlichen Gehaltszahlungen, sowie Bankgeschäfte im Ausland
l) Führen von Gerichtsprozessen
m) Abschluss von Vergleichen in Arbeitsrechtsprozessen über 10 TEUR |