| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstand allein oder vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Bei folgenden Rechtsgeschäften wird der Verein von dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten: a) Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB sowie Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG sowie das Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen. b) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen desselben. c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen d) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen e) Erwerb, Veräußerungen, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen f) Investitionsmaßnahmen, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,00 DM übersteigen g) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, die im Einzelfall eine monatliche Verpflichtung von 5.000,00 DM übersteigen h) Veränderungen der Mitarbeiterzahl von mehr als 10 % pro Monat i) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie die Inanspruchnahme von Krediten, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,00 DM überschreiten j) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten. Ausgenommen davon sind Kredite an Arbeitnehmer des Vereins, die im Einzelfall einen Betrag von 10.000,00 DM nicht überschreiten. k) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitglieds des Vorstandes l) Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen m) Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins. |