| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Zur Vornahme folgender Handlungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes:
a) Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten i.S.d. BetrVG, Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB, Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen
b) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder Teile derselben
c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen
d) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen
e) Investitionsmaßnahmen, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten
f) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit einer monatlichen Verpflichtung, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten
g) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen
h) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Inanspruchnahme von Krediten, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten
i) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten Ausgenommen davon sind Kredite an Arbeitnehmer des Vereins, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten
j) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes
k) die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen
l) die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins |