Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 100,00 EUR verpflichtet ist, die Einwilligung des Gesamtvorstandes vorher einzuholen.
Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.