Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein. Der Geschäftsführer ist gem. § 30 BGB besonderer Vertreter. Der Aufgabenkreis, in dem der Geschäftsführer berechtigt ist den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wird gesondert durch schriftliche Vollmacht des Vorstandes festgelegt.