Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein.
Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 EUR für den Einzelfall verpflichten, eines Vorstandsbeschlusses bedürfen.