Der Vorsitzende/ die Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 200 Euro für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nur gemeinsam sowie zusätzlich auch vom Kassenwart unterzeichnet werden müssen.