| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/-in. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 1.000,00 EUR der Genehmigung der Mitgliederversammlung und Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 300,00 EUR der Genehmigung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen. |