Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.Bei Rechtsgeschäften von mehr als 200,00 EUR ist der Vorstand verpflichtet, die Einwilligung des Gesamtvorstandes vorher einzuholen. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.