Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte bzw. Urkunden, welche den Verein vemögensrechtlich zu mehr als 250,00 DM verpflichten, auch vom Kassierer zu unterzeichnen sind.