| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 1.500,00 DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende berechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3.000,00 DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |