Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 DM ist die Zustimmung der Mitglieder erforderlich.