Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 1.000,00 Euro hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehn oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.