| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Der besondere Vertreter ist einzelvertretungsberechtigt. |