Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch die weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zur Verfügung über das Vereinsvermögen nur im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt ist, soweit es sich nicht um laufende und notwendige Ausgaben handelt.