Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein muß.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er zur Verfügung über das Vereinsvermögen nur im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt ist, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender und notwendiger Ausgaben handelt.