Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als dem zehnfachen der einfachen jährlichen Mitgliedsbeiträge belasten, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende selbständig befugt.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als dem o.g. Betrag belasten, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.