Der Wirkungskreis des besonderen Vertreters gem. § 30 BGB beschränkt sich auf die Unterstützung bei der Beratung auf wirtschaftsorganisatorischem Gebiet, rechtlichen Belangen, Gründung und Abspaltung von Unternehmen bei Finanzierungsfragen und bei der Vermittlung von Kontakten sowie der Zusammenarbeit mit Partnern im In- und Ausland, gem. § 10 (3) der Satzung.
Er hat auch die Funktion des Verbandsjustitiars inne.
Wirkungskreis:Der Wirkungskreis des besonderen Vertreters gem. § 30 BGB beschränkt sich auf die Unterstützung bei der Beratung auf wirtschaftsorganisatorischem Gebiet, rechtlichen Belangen, Gründung und Abspaltung von Unternehmen, bei Finanzierungsfragen und bei der Vermittlung von Kontakten sowie der Zusammenarbeit mit Partnern im In- und Ausland, gemäß § 10 (3) der Satzung