Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er für Rechtsgeschäfte in einer Höhe von mehr als 1.500,00 EUR und bei Abschluss sämtlicher Grundstücksgeschäfte verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.