| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000,00 DM bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |