Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sieben Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.