Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und weiteren drei oder vier Mitgliedern des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis kann der Vorstand auch anderen Mitgliedern des Vereins oder Bürgern für einzelne Rechtsgeschäfte oder Handlungen Vollmacht erteilen. Die Erteilung einer Generalvollmacht bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammmlung.