Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.