| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Stellvertretende Vorsitzende (Rechtsbeistand) darf aber von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. |