Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht wird in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EUR verpflichtet ist die Einwilligung des Gesamtvorstandes vorher einzuholen. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.