Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.867,49 DM / 3.000,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.