Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz und die Beteiligung an Gesellschaften.