Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.000.- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.