Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Genehmigung aller Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Darlehen ab 25.000,-- EURO im Einzelfall und die Beteiligung an Gesellschaften.