Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, dass bei Beteiligung und Kauf von Unternehmen, zum Kauf, Verkauf und Beleihung von Immobilien und Grundstücken die Zustimmung von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.