Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die sich im Eigentum des Vereins befinden, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.