Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens vierzehn Personen, darunter ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein geschäftsführender Direktor.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende und der geschäftsführende Direktor sind einzelvertretungsberechtigt.