Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als sein Vertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.