Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs Vorstandsmitgliedern, darunter bis zu zwei Sprecher des Vorstandes und dem Geschäftsführendem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Die Sprecher des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.