Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen über 3.000,-- DM.