| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für die Aufnahme von Krediten ist zusätzlich die Unterschrift eines Stellvertreters erforderlich. |