Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Dirigenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit dem Dirigenten.
Der erste Schatzmeister ist zusammen mit dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt hinsichtlich der Eröffnung und Schließung von Bankkonten, der Verfügungen über Konten, Verfügungen über das anderweitig vorhandene Vereinsvermögen, insbesondere zu Verfügungen über die Vereinskasse. Alleinvertretungsberechtigt ist der erste Schatzmeister zur In-Empfangnahme aller Zahlungen an den Verein.
Der Schriftführer ist zusammen mit dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern.
Bei Verhandlungen über und Abschlüssen von Verträgen über musikalische Einsätze des Chors jeder Art kann der Dirigent den Verein allein vertreten.