Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der Schatzmeister oder der Schriftführer sein muss.