Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils allein oder durch zwei der weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam.