Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
Rechtsgeschäfte, die mehr als 1000,- Euro pro Halbjahr den Verein belasten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Einschränkung gilt nicht im Zahlungsverkehr mit den Banken.