Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von Beisitzern tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.