| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, als er zu jeder Rechtshandlung, die den Verein zu einer Leistung von mehr als 5.000,00 DM im Einzelfall verpflichtet, die Zustimmung des Kassenwartes und des Schriftführers benötigt. |