Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Sprecher, dem Kassenwart und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Nur für Verfügungen über das Guthaben des Vereins ist die Unterschrift des Kassenwartes oder eines anderen Vorstandsmitgliedes erforderlich.